Organisationsverordnung
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Art. 9 Besondere Bestimmungen
1 Die EFV hat die folgenden besonderen Aufgaben:
2 Sie organisiert die Haushalt- und Rechnungsführung sowie die Zahlungsabwicklung in der Bundesverwaltung. Sie erlässt die dazu erforderlichen Weisungen. 2bis Sie betreibt das System zur Stammdatenverwaltung (MDG33) und erfüllt die übrigen Aufgaben der EFV nach dem 6. Kapitel der Verordnung vom 25. November 202034 über die digitale Transformation und die Informatik.35 3 Der EFV unterstellt sind folgende Einheiten:
4 ...37 32 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2241). 33 MDG = Master Data Governance 35 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893). 36 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Nov. 2016, in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 4149). 37 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019). |