Organisationsverordnung
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Art. 2 Grundsätze der Departementstätigkeiten
Das EFD beachtet die allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV), es wahrt das Prinzip der Subsidiarität staatlicher Tätigkeit und richtet sich nach den folgenden Grundsätzen:
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