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Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD)
vom 17. Februar 2010 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 2Grundsätze der Departementstätigkeiten
Das EFD beachtet die allgemeinen Grundsätzen der Verwaltungstätigkeit (Art. 11 RVOV), es wahrt das Prinzip der Subsidiarität staatlicher Tätigkeit und richtet sich nach den folgenden Grundsätzen:
a.
Es arbeitet mit der Wirtschaft, den Sozialpartnern und den Kantonen zusammen.
b.
Es trägt den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger Rechnung.
c.
Es fördert nachhaltige und administrativ einfache Lösungen.
d.
Es achtet auf straffe Verfahren und erbringt seine Dienstleistungen kundenorientiert.
e.
Es verfolgt eine offene und klare Informations- und Kommunikationspolitik.