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Organisationsverordnung für das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD)
vom 17. Februar 2010 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 25Ziele und Funktionen
1 Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) ist das oberste Finanzaufsichtsorgan des Bundes. Sie nimmt ihre Aufgaben im Rahmen der Gesetzgebung selbstständig und unabhängig wahr.
2 Sie unterstützt durch ihre Prüfungen und Beratungen:
a.
den Bundesrat in seiner Aufsicht über die Bundesverwaltung;
b.
das Parlament in seiner Oberaufsicht über die Verwaltung und die Rechtspflege.
3 Sie sorgt mit der Prüfung des Finanzhaushalts auf allen Stufen des Vollzuges des Voranschlags für ein ordnungsgemässes, rechtmässiges und wirtschaftliches Finanzgebaren in dem ihr gesetzlich zugewiesenen Kontrollbereich.