Art. 8 Ziele und Funktionen
1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verfolgt die folgenden Ziele: - a.
- Sie stellt den Überblick über den Finanzhaushalt des Bundes sicher.
- b.
- Sie entwirft die Rechnung sowie unter Berücksichtigung der Anforderungen der Wirtschaftspolitik den Voranschlag und den Finanzplan zuhanden des Bundesrates.
- c.
- Sie tritt für eine wirksame Kredit- und Ausgabensteuerung und eine sparsame und wirtschaftliche Mittelverwendung ein und nimmt bei der Budgetierung, der Finanzplanung sowie bei der Vorbereitung von Bundesratsgeschäften der Departemente und der Bundeskanzlei mit finanziellen Auswirkungen entsprechend Einfluss.
- d.
- Sie wirkt hin auf eine ergebnisorientierte Verwaltungsführung und ein systematisches Controlling sowohl in der gesamten Bundesverwaltung als auch gegenüber externen Trägern von Verwaltungsaufgaben.
- e.
- Sie sorgt mit einem zeitgemässen Tresorerie- und Liquiditätsmanagement für die ständige Zahlungsbereitschaft des Bundes und sichert diesem eine bevorzugte Stellung am Geld- und Kapitalmarkt.
2 Zur Verfolgung ihrer Ziele nimmt die EFV insbesondere die folgenden Funktionen wahr: - a.
- Sie entwirft Sanierungs- und Sparmassnahmen, wenn sich dies zur zeitgerechten Erreichung der Haushaltziele als notwendig erweist.
- b.
- Sie stellt finanzpolitische Grundlagen und Optionen bereit, insbesondere für die Führung der Wirtschafts- und Währungspolitik.
- c.
- Sie vertritt nach Anhörung des SIF und des SECO die Schweiz in internationalen Organisationen und Fachgremien, die sich mit Fragen der Finanz- und Geldpolitik, der Finanzstatistik, der Tresorerieführung, des Rechnungswesens und der Public Corporate Governance befassen.
- d.
- Sie erarbeitet die Rechtserlasse im Bereich des:
- 1.
- Finanzhaushaltrechts;
- 2.29
- Währungs- und Nationalbankrechts, soweit nicht die Finanzmarktstabilität betroffen ist.
- e.
- Sie vertritt den Bund bei der Eintreibung bestrittener und der Abwehr unbegründeter vermögensrechtlicher Ansprüche.
- f.30
- Sie koordiniert das Risikomanagement und ist zuständig für die zentrale Versicherungsbewirtschaftung im Bund.
- g.
- Sie pflegt die Beziehungen des Bundes zur SNB, soweit nicht das SIF zuständig ist.
29 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2011 (AS 2011 3787). 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Juli 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 2241).
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