Art. 15 Besondere Aufgaben 54
Das BAZG hat die folgenden besonderen Aufgaben: - a.
- Es handelt im Rahmen seiner Zuständigkeiten und im Einvernehmen mit dem SIF und anderen in der Sache zuständigen Stellen völkerrechtliche Verträge in Angelegenheiten zolltechnischer Art aus und vollzieht sie, soweit nicht Zuständigkeiten anderer Verwaltungseinheiten betroffen sind.
- b.
- Es vertritt im Rahmen seiner Zuständigkeiten und im Einvernehmen mit dem SIF und anderen in der Sache zuständigen Stellen im Rahmen seiner Zuständigkeiten die Schweiz in internationalen Organisationen und Fachgremien, die sich mit zolltechnischen Fragen befassen.
- c.
- Es vertritt im Rahmen seiner Zuständigkeiten und im Einvernehmen mit anderen in der Sache zuständigen Stellen die Schweiz in internationalen Organisationen und Fachgremien, die sich mit Fragen der Grenzsicherheit befassen, und arbeitet zur Erfüllung seiner Aufgaben mit Behörden und Organen anderer Staaten sowie mit internationalen Organisationen und der Europäischen Union zusammen.
54 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Nov. 2019, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2019 4103).
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