Art. 18 Besondere Bestimmungen
1 …55 2 Das BIT verrechnet seinen Kunden die Leistungen und sorgt gegenüber dem EFD für Kostentransparenz.56 3 Es erbringt überdepartementale Leistungen nach der Verordnung vom 25. November 202057 über die digitale Transformation und die Informatik.58 4 Es kann seine Leistungen auch anderen Bundesstellen und gemäss den Vorgaben der Finanzhaushaltgesetzgebung auch Dritten erbringen. 55 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019). 56 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 14. Okt. 2015 (Optimierung Neues Rechnungsmodell und Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 4019). 58 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 der V vom 25. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5893). |