Organisationsverordnung
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Art. 11a Vereinbarungen mit den Kantonen im polizeilichen Bereich 68
1 Der Bund kann mit den Kantonen im Rahmen von Organisationen für die Beratung und Ausbildung im polizeilichen Bereich zusammenarbeiten und gemeinsame Einrichtungen betreiben. Er kann die Kantone operativ unterstützen. 2 Der Bundesrat vereinbart mit den Kantonen die Einzelheiten der Zusammenarbeit nach Absatz 1, insbesondere zur Aufgabenwahrnehmung, Organisation und Finanzierung. 68 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2018, in Kraft seit 15. April 2018 (AS 2018 1241). |