Organisationsverordnung
für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(OV-EJPD)

vom 17. November 1999 (Stand am 1. Januar 2021)


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Art. 14 Besondere Zuständigkeiten

1 Das SEM ist zur selbst­stän­di­gen Er­le­di­gung al­ler Ge­schäf­te über das Schwei­zer Bür­ger­recht er­mäch­tigt.

2 Es ist in den Be­rei­chen des Aus­län­der- und Bür­ger­rechts be­rech­tigt, ge­gen letzt­in­stanz­li­che kan­to­na­le Ent­schei­de beim Bun­des­ge­richt Be­schwer­de zu füh­ren.76

3 Es ist zu­stän­dig für die An­er­ken­nung von Staa­ten­lo­sen.

76 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. II 10 der V vom 8. Nov. 2006 über die An­pas­sung von Bun­des­rats­ver­ord­nun­gen an die To­tal­re­vi­si­on der Bun­des­rechts­pfle­ge, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).

BGE

129 II 1 () from 29. August 2002
Regeste: Art. 12 Abs. 3 und Art. 13b Abs. 1 ANAG, Art. 17 Abs. 2 ANAV, Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK, Art. 103 lit. b OG, Art. 14 Abs. 2 OV-EJPD; Ausschaffungshaft. Befugnis des Bundesamts für Ausländerfragen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid eines Haftrichters, die verfügte Ausschaffungshaft nicht zu genehmigen (E. 1.1). Pflicht des Haftrichters, den Haftentscheid einer eidgenössischen Behörde mitzuteilen (E. 1.2). Wegweisung aus dem Kanton als Grundlage für die Ausschaffungshaft (E. 3). Pflicht des Haftrichters, eine unter falschem Titel verfügte Haft im Hinblick auf die richtige Gesetzesanwendung zu prüfen (E. 4). Folgen der Gutheissung der Behördenbeschwerde gegen einen Haftrichterentscheid, mit welchem der Häftling freigelassen worden ist (E. 5).

134 II 45 (2C_622/2007) from 14. Dezember 2007
Regeste: Art. 89 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Legitimation eines kantonalen Amtes zur Anfechtung eines Kostenentscheids des kantonalen Verwaltungsgerichts im Ausländerrecht. Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Behördenbeschwerde (Art. 89 Abs. 2 BGG) und zur Beschwerdebefugnis des Gemeinwesens im Rahmen der allgemeinen Beschwerdelegitimation (Art. 89 Abs. 1 BGG; E. 2.1 und 2.2.1). Gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG kann nur ein Gemeinwesen an das Bundesgericht gelangen, nicht eine einzelne Behörde oder ein Verwaltungszweig ohne Rechtspersönlichkeit; das beschwerdeführende Amt muss im Rahmen von Art. 42 BGG darlegen, inwiefern es befugt ist, im bundesgerichtlichen Verfahren für den Kanton zu handeln (E. 2.2.2 und 2.2.3).

134 II 201 (2C_253/2008) from 7. Juli 2008
Regeste: Art. 89 Abs. 2 lit. a und Art. 46 BGG; Art. 78 und 112 AuG; Verhältnismässigkeit der Verlängerung einer Durchsetzungshaft, welche dreizehn Monate gedauert hat. Beschwerdebefugnis des Bundesamts für Migration gegen den Entscheid des kantonalen Haftrichters, die Verlängerung einer Durchsetzungshaft wegen Unverhältnismässigkeit der Massnahme abzulehnen (E. 1.1). Nach Art. 112 Abs. 1 AuG richten sich die Verfahren der Bundesbehörden grundsätzlich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege; der Friststillstand gemäss Art. 46 BGG gilt deshalb auch für bundesgerichtliche Verfahren betreffend ausländerrechtliche Zwangsmassnahmen (E. 1.2). Es ist jeweils aufgrund aller Umstände im Einzelfall zu prüfen, ob eine Durchsetzungshaft (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst. Ein erklärtes, konsequent unkooperatives Verhalten bildet dabei bloss einen unter mehreren zu berücksichtigenden Gesichtspunkten (E. 2).

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