Organisationsverordnung
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Art. 6 Ziele und Funktionen
1 Das Bundesamt für Justiz (BJ) ist unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten anderer Departemente die Fachbehörde und das Dienstleistungszentrum14 des Bundes für Rechtsfragen. Es verfolgt insbesondere folgende Ziele:
2 Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das BJ folgende Funktionen wahr:
14 Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2001 265). |