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Art. 7c Aufgaben in Beschwerde- und Vorabentscheidungsverfahren 21
1 Das BJ instruiert Beschwerden, über die der Bundesrat entscheidet, mit Ausnahme von Beschwerden gegen das Departement. 2 Es ist zu Beschwerden in Zivilsachen (Art. 76 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200522 [BGG]), Strafsachen (Art. 81 Abs. 3 BGG) und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 89 Abs. 2 Bst. a BGG) berechtigt. 3 Es vertritt die Schweiz in den Beschwerdeverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte sowie vor den Ausschüssen der Vereinten Nationen gegen die Folter, für die Beseitigung der Diskriminierung der Frau, für die Beseitigung der Rassendiskriminierung, gegen das Verschwindenlassen und für die Rechte des Kindes. Es kann dazu Beraterinnen und Berater beiziehen. 4 Es erarbeitet und verfasst mit Unterstützung der zuständigen Ämter die Stellungnahmen der Schweiz zuhanden des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die Einreichung der Stellungnahmen erfolgt unter Einbezug des EDA. 21 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. März 2024, in Kraft seit 1. Mai 2024 (AS 2024 133). |