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Art. 11a Vereinbarungen mit den Kantonen im polizeilichen Bereich 70
1 Der Bund kann mit den Kantonen im Rahmen von Organisationen für die Beratung und Ausbildung im polizeilichen Bereich zusammenarbeiten und gemeinsame Einrichtungen betreiben. Er kann die Kantone operativ unterstützen. 2 Der Bundesrat vereinbart mit den Kantonen die Einzelheiten der Zusammenarbeit nach Absatz 1, insbesondere zur Aufgabenwahrnehmung, Organisation und Finanzierung. 3 Fedpol kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben mit den kantonalen Strafverfolgungsbehörden Vereinbarungen operativer, technischer und administrativer Natur selbstständig abschliessen.71 70 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. März 2018, in Kraft seit 15. April 2018 (AS 2018 1241). 71 Eingefügt durch Ziff. I 6 der V vom 4. Mai 2022 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 301). |
