Organisationsverordnung
zum Humanforschungsgesetz
(Organisationsverordnung HFG, OV-HFG)


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Art. 10a Übertragung von Koordinationsaufgaben auf die Schweizerische Vereinigung der Forschungsethikkommissionen

1 Die Ko­or­di­na­ti­on zwi­schen den Ethik­kom­mis­sio­nen wird der Schwei­ze­ri­schen Ver­ei­ni­gung der For­schungs­ethik­kom­mis­sio­nen (Swis­sethics) über­tra­gen. Für den nach­weis­ba­ren Auf­wand in die­sem Zu­sam­men­hang er­hält Swis­sethics ei­ne Ab­gel­tung des Bun­des.

2 Ein­zel­hei­ten be­tref­fend die Auf­ga­ben­über­tra­gung und die Ab­gel­tung wer­den in ei­nem öf­fent­lich-recht­li­chen Ver­trag zwi­schen dem BAG und Swis­sethics ge­re­gelt.

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