Organisationsverordnung
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Art. 11 Die Preisüberwachung
1 Die Preisüberwachung ist das Kompetenzzentrum des Bundes zur Überwachung der Preise, die nicht das Ergebnis wirksamen Wettbewerbs sind. 2 Ziele der Preisüberwachungen sind die Verhinderung und Beseitigung von missbräuchlichen Preisen sowie die Schaffung von Transparenz. 3 Organisation und Aufgaben der Preisüberwachung werden durch besondere Erlasse35 geregelt. |