Verordnung
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Art. 17 Kernzone
1 Zur freien Entwicklung der Natur sind in der Kernzone ausgeschlossen:
2 Abweichungen von den Vorschriften nach Absatz 1 sind zulässig, wenn sie geringfügig sind und wichtige Gründe dafür bestehen. 3 Der Bestand bestehender Bauten und Anlagen ist gewährleistet. Liegt eine bestehende Baute oder Anlage nicht im öffentlichen Interesse, so ist sie bei sich bietender Gelegenheit zu beseitigen. Ein öffentliches Interesse liegt insbesondere vor, wenn die bestehende Baute oder Anlage von der zuständigen Behörde unter Schutz gestellt worden ist. 4 …9 6 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Aussenlandeverordnung vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 1339). 8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Febr. 2018, in Kraft seit 1. April 2018 (AS 2018 959). 9 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Febr. 2018, mit Wirkung seit 1. April 2018 (AS 2018 959). |