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Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (Pärkeverordnung, PäV)
vom 7. November 2007 (Stand am 1. April 2018)
Art. 20Erhaltung und Aufwertung von Natur und Landschaft
Zur Erhaltung und Aufwertung der Qualität von Natur und Landschaft sind im Regionalen Naturpark:
a.
die Vielfalt der einheimischen Tier- und Pflanzenarten, die Lebensraumtypen sowie das Landschafts- und Ortsbild zu erhalten und so weit wie möglich zu verbessern;
b.
schützenswerte Lebensräume einheimischer Tier- und Pflanzenarten aufzuwerten und zu vernetzen;
c.
bei neuen Bauten, Anlagen und Nutzungen der Charakter des Landschafts‑ und Ortsbildes zu wahren und zu stärken;
d.
bestehende Beeinträchtigungen des Landschafts- und Ortsbildes durch Bauten, Anlagen und Nutzungen bei sich bietender Gelegenheit zu vermindern oder zu beheben.