Verordnung
|
Art. 25 Parkträgerschaft
1 Die Parkträgerschaft muss über eine Rechtsform, eine Organisation und finanzielle Mittel verfügen, welche die Errichtung, den Betrieb und die Qualitätssicherung gewährleisten. 2 Die Gemeinden, deren Gebiet in den Park einbezogen ist, müssen massgeblich in der Parkträgerschaft vertreten sein. 3 Die Parkträgerschaft muss bei der Errichtung und beim Betrieb des Parks die Mitwirkung:
|