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Art. 1 Sachlicher Geltungsbereich
Das Gesetz gilt für Preise von Waren und Dienstleistungen einschliesslich der Kredite. Ausgenommen sind Löhne und andere Leistungen aus dem Arbeitsverhältnis sowie die Kredittätigkeit der Schweizerischen Nationalbank. 1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Okt. 1991 (AS 1991 2092; BBl 1990 I 97). |