Preisüberwachungsgesetz

vom 20. Dezember 1985 (Stand am 1. Januar 2013)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 11 Veränderte Verhältnisse

1Die ein­ver­nehm­li­che Re­ge­lung oder der Ent­scheid sind in ih­rer Gül­tig­keit zu be­fris­ten.

2Der Preis­über­wa­cher er­klärt sie auf An­trag des Be­trof­fe­nen vor Fri­sta­blauf als hin­fäl­lig, so­fern sich die tat­säch­li­chen Ver­hält­nis­se in­zwi­schen we­sent­lich ge­än­dert ha­ben.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden