Preisüberwachungsgesetz

vom 20. Dezember 1985 (Stand am 1. Januar 2013)


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Art. 14

1Ist die Le­gis­la­ti­ve oder die Exe­ku­ti­ve des Bun­des, ei­nes Kan­tons oder ei­ner Ge­mein­de zu­stän­dig für die Fest­set­zung oder Ge­neh­mi­gung ei­ner Preis­er­hö­hung, die von den Be­tei­lig­ten an ei­ner Wett­be­werb­sa­b­re­de oder ei­nem markt­mäch­ti­gen Un­ter­neh­men be­an­tragt wird, so hört sie zu­vor den Preis­über­wa­cher an.1 Er kann be­an­tra­gen, auf die Preis­er­hö­hung ganz oder teil­wei­se zu ver­zich­ten oder einen miss­bräuch­lich bei­be­hal­te­nen Preis zu sen­ken.

2Die Be­hör­de führt die Stel­lung­nah­me in ih­rem Ent­scheid an. Folgt sie ihr nicht, so be­grün­det sie dies.

3Bei der Prü­fung der Fra­ge, ob ein Preis­miss­brauch vor­liegt, be­rück­sich­tigt der Preis­über­wa­cher all­fäl­li­ge über­ge­ord­ne­te öf­fent­li­che In­ter­es­sen.


1 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 3 des Kar­tell­ge­set­zes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Ju­li 1996 (AS 1996 546 1805; BBl 1995 I 468).

BGE

123 V 280 () from 13. November 1997
Regeste: Art. 43 Abs. 4 KVG; Art. 89 und 91 KVG; Art. 46 Abs. 4 und Art. 53 KVG: Anwendung tarifvertraglicher Indexklauseln; Prüfungszuständigkeit. Für die Prüfung der Auswirkungen der zwischen einer kantonalen Ärztegesellschaft und dem kantonalen Krankenkassenverband vereinbarten tarifvertraglichen Indexklausel, welche die Höhe des Taxpunktwertes bestimmt, ist nicht das kantonale Schiedsgericht nach Art. 89 KVG sachlich zuständig (Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 119 V 326 Erw. 5 im Lichte des KVG).

123 V 290 () from 16. Dezember 1997
Regeste: Art. 41 Abs. 3 KVG; Art. 97 ff., Art. 128 OG. Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Art. 41 Abs. 3 KVG sind sozialversicherungsrechtlicher Natur im Sinne von Art. 128 OG und daher letztinstanzlich durch das Eidg. Versicherungsgericht zu beurteilen. Art. 41 Abs. 3, Art. 42 Abs. 1 und 2 KVG; Art. 103 lit. a, Art. 132 OG; Art. 98a Abs. 3 OG. Partei im Streit um die Differenzzahlung nach Art. 41 Abs. 3 KVG ist neben dem Wohnkanton als Pflichtigem in erster Linie der Versicherte als Schuldner der Vergütung der vom Spital erbrachten Leistungen (System des Tiers garant). Parteistellung kommt auch dem Versicherer zu, wenn er gemäss Vereinbarung mit dem Spital die gesamte Vergütung schuldet oder wenn er als Garant dem Spital die Rechnung bezahlt hat (System des Tiers payant). Art. 41 Abs. 3 KVG; Art. 80 ff. KVG. Die Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens zur Geltendmachung und allenfalls gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Wohnkanton des Versicherten aufgrund von Art. 41 Abs. 3 KVG ist grundsätzlich Sache der Kantone. Dabei handelt es sich um selbständiges kantonales Verfahrensrecht, dessen Verletzung grundsätzlich nicht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden kann. Art. 41 Abs. 3 KVG; Art. 132 und 134 OG; Art. 156 OG. - Bei der Differenzzahlung des Wohnkantons nach Art. 41 Abs. 3 KVG handelt es sich um zweckgebundene finanzielle Leistungen im Sinne des Subventionsrechts, welche nicht unter den Begriff der Versicherungsleistungen nach Art. 132 OG fallen. - Bestätigung der Praxis, wonach dem unterliegenden Kanton keine Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Art. 41 Abs. 3 KVG; Art. 25 Abs. 2 lit. e, Art. 34 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und 4 KVG; Art. 39 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 Satz 1 KVG. Die Ausgleichspflicht des Wohnkantons besteht grundsätzlich auch, wenn der Versicherte in der halbprivaten oder privaten Abteilung untergebracht ist; es genügt, dass das Spital bzw. die betreffende Abteilung als Leistungserbringer im Sinne von Art. 39 Abs. 1 KVG zugelassen ist und die Behandlung in einem ausserkantonalen Spital aus medizinischen Gründen notwendig war. Grundlage für die Bemessung der Differenzzahlungspflicht des Wohnkantons bilden die Tarife für die allgemeine Abteilung für ausserkantonale Patienten und für die Einwohner des Kantons, in dem das Spital liegt.

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