Preisüberwachungsgesetz

vom 20. Dezember 1985 (Stand am 1. Januar 2013)


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Art. 2 Persönlicher Geltungsbereich

Das Ge­setz gilt für Wett­be­werb­sa­b­re­den im Sin­ne des Kar­tell­ge­set­zes vom 6. Ok­to­ber 19952und für markt­mäch­ti­ge Un­ter­neh­men des pri­va­ten und des öf­fent­li­chen Rechts.


1 Fas­sung ge­mä­ss An­hang Ziff. 3 des Kar­tell­ge­set­zes vom 6. Okt. 1995, in Kraft seit 1. Ju­li 1996 (AS 1996 546 1805; BBl 1995 I 468).
2 SR 251

BGE

119 IA 59 () from 19. März 1993
Regeste: Höchstsatz für Konsumkreditkosten (Art. 2 ÜbBest. BV; Art. 31 BV). Ein kantonaler Höchstsatz für Konsumkreditkosten von 15% jährlich verstösst weder gegen die derogatorische Kraft des Bundeszivilrechts (E. 2-5) noch gegen die Handels- und Gewerbefreiheit (E. 6 und 7).

130 II 449 () from 14. Juni 2004
Regeste: Art. 2, 10, 12 und 13 PüG; Preisüberwachung, Herabsetzung missbräuchlich hoher Abonnementspreise für die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen über Kabelnetz. Kognition der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen bei der Überprüfung von Entscheiden des Preisüberwachers. Als Fachkommission auferlegt sie sich keine Zurückhaltung hinsichtlich fachspezifischer Fragen; Bedeutung des dem Preisüberwacher eingeräumten grossen Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums (E. 4). Abgrenzung des sachlich relevanten Marktes. Der Kabelempfang für Radio und Fernsehen stellt, auch im Verhältnis zum Satellitenempfang, bei den heutigen Verhältnissen einen eigenen Markt dar. Die Beschwerdeführerin ist in ihrem Versorgungsgebiet einzige Anbieterin von Kabelanschlüssen; der von ihr verlangte Preis ist nicht Ergebnis wirksamen Wettbewerbs (E. 5). Prüfung, ob ein Preis rechtsmissbräuchlich ist; Bedeutung der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin (E. 6). Methoden allgemein (E. 6.1), im konkreten Fall gebotene Methode (E. 6.2-6.5); Abstellen auf rechnungsmässig ausgewiesene "historische" Kosten, keine Berücksichtigung von künftigen Investitionen für technische Erneuerungen (E. 6.6). Notwendigkeit der Erzielung angemessener Gewinne i.S. von Art. 13 Abs. 1 lit. b PüG, Zurechnung stiller Reserven zum Eigenkapital für die Ermittlung der Rendite, Beurteilung im konkreten Fall (E. 6.7-6.11). Bisher praktizierter Preis war rechtsmissbräuchlich, der vom Preisüberwacher festgesetzte Preis erlaubt die Erzielung eines angemessenen Gewinns.

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