Loi fédérale
sur la procédure administrative
(PA)1

du 20 décembre 1968 (Etat le 1 juillet 2022)er

1 Abréviation introduite par l’annexe ch. II 3 de la LF du 19 mars 2010 sur l’organisation des autorités pénales, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 20103267;FF 2008 7371).


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Art. 55

II. Mesur­es provi­sion­nelles

1. Ef­fet sus­pensif

 

1 Le re­cours a ef­fet sus­pensif.

2 Sauf si la dé­cision porte sur une presta­tion pé­cuni­aire, l’autor­ité in­férieure peut y pré­voir qu’un re­cours éven­tuel n’aura pas d’ef­fet sus­pensif; après le dépôt du re­cours, l’autor­ité de re­cours, son présid­ent ou le juge in­struc­teur a la même com­pétence.95

3 L’autor­ité de re­cours, son présid­ent ou le juge in­struc­teur peut restituer l’ef­fet sus­pensif à un re­cours auquel l’autor­ité in­férieure l’avait re­tiré; la de­mande de resti­tu­tion de l’ef­fet sus­pensif est traitée sans délai.96

4 Si l’ef­fet sus­pensif est ar­bit­raire­ment re­tiré ou si une de­mande de resti­tu­tion de l’ef­fet sus­pensif est ar­bit­raire­ment re­jetée ou ac­cordée tar­di­ve­ment, la col­lectiv­ité ou l’ét­ab­lisse­ment autonome au nom de qui l’autor­ité a statué ré­pond du dom­mage qui en ré­sulte.

5 Sont réser­vées les dis­pos­i­tions d’autres lois fédérales pré­voy­ant qu’un re­cours n’a pas d’ef­fet sus­pensif.97

95 Nou­velle ten­eur selon l’an­nexe ch. 10 de la LF du 17 juin 2005 sur le TAF, en vi­gueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 200621971069; FF 2001 4000).

96 Nou­velle ten­eur selon l’an­nexe ch. 10 de la LF du 17 juin 2005 sur le TAF, en vi­gueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 200621971069; FF 2001 4000).

97In­troduit par l’an­nexe ch. 5 de la LF du 23 juin 1978 sur la sur­veil­lance des as­sur­ances, en vi­gueur depuis le 1er janv. 1979 (RO 19781836; FF 1976 II 851).

BGE

102 IB 224 () from 26. März 1976
Regeste: BG über das Verwaltungsverfahren. Auslegung des Art. 1 Abs. 3: Art. 55 ist auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen nur soweit anwendbar, als er den Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft. Die Zwischenverfügung, mit der eine solche Instanz die Wiederherstellung dieser Wirkung verweigert, gründet sich auf das kantonale Recht und unterliegt daher der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nicht.

102 IB 365 () from 26. November 1976
Regeste: Festsetzung umgangener Abgaben im Strafprotokoll; Verwaltungsverfahren: - Verhältnis zwischen Veranlagungsverfahren und Strafverfahren. - Rechtskraft der Veranlagung. - Formelle Anforderungen an die Verwaltungsbeschwerde und Verbesserungsverfahren (Art. 52 VwVG).

103 V 107 () from 22. September 1977
Regeste: Wiedererwägung der Verwaltungsverfügung nach Beschwerdeerhebung. Es ist zumindest nicht bundesrechtswidrig, wenn die Kantone auf Grund von ausdrücklichen prozessualen Vorschriften oder einer sinngemässen Praxis ein dem Art. 58 VwVG entsprechendes Verfahren anwenden (Änderung der Rechtsprechung).

105 IA 318 () from 12. Oktober 1979
Regeste: Art. 4 BV; Beförderung eines Mittelschülers in eine höhere Klasse. 1. Kantonaler Rekurs gegen einen Nicht-Versetzungsentscheid; Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen die verweigerte aufschiebende Wirkung (E. 2). 2. Die zuständigen kantonalen Behörden befinden bei Rekursen gegen die Nicht-Beförderung eines Schülers grundsätzlich frei über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung; Verhältnisse im Kanton Genf (E. 3).

105 V 266 () from 20. Dezember 1979
Regeste: Art. 41 IVG, 97 Abs. 2 AHVG und Art. 55 VwVG. Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei der revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung von Invalidenrenten. Interessenabwägung.

106 IB 115 () from 21. Juli 1980
Regeste: Aufschiebende Wirkung im Bereich der Verwaltungsbeschwerde (Art. 55 VwVG) und bei Beschwerden wegen Entzugs des Führerausweises (Art. 30 VZV). 1. Voraussetzungen für die Bewilligung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung im Verwaltungsbeschwerdeverfahren des Bundes; Anwendung der entsprechenden Grundsätze auf das kantonale Verwaltungsbeschwerdeverfahren (E. 2a). 2. Bei Warnungsentzügen wird in der Regel aufschiebende Wirkung erteilt; bei Sicherungsentzügen rechtfertigt es sich, sie grundsätzlich zu verweigern (E. 2b).

106 IB 294 () from None
Regeste: Art. 15 BewB; aufschiebende Wirkung. 1. Gegenstandslos gewordene Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Das Bundesgericht schreibt die Sache vom Geschäftsregister ab und entscheidet über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP, analog anwendbar gemäss Art. 40 OG). 2. Auskunftsbegehren gemäss Art. 15 BewB; Entzug der einer allfälligen Beschwerde zukommenden aufschiebenden Wirkung und Verweigerung der Wiederherstellung durch die Beschwerdeinstanz (Art. 55 VwVG); Rechtmässigkeit der verfügten Massnahme im vorliegenden Falle.

107 IB 395 () from 4. Juni 1981
Regeste: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Gegen die Verfügung einer letzten kantonalen Instanz über die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde gegen einen Führerausweisentzug ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig, wenn behauptet werden kann, die sich aus dem Bundesrecht ergebenden Grundsätze seien missachtet und es sei damit im Ergebnis Bundesrecht vereitelt worden (E. 1a). In der eindeutigen Aussichtslosigkeit einer Beschwerde kann ohne Verletzung von Bundesrecht ein Umstand gesehen werden, der die Nichterteilung der aufschiebenden Wirkung bei einem Warnungsentzug rechtfertigt (E. 2c).

109 V 229 () from 3. November 1983
Regeste: Art. 1, 5, 45 Abs. 1 und 2 lit. g, 55 VwVG: Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die vom kantonalen Richter der Beschwerde gegen eine Verfügung der SUVA entzogen worden ist. - Art. 55 VwVG ist auf das Verfahren der SUVA anwendbar. Die SUVA hat daher allfälligen Beschwerden gegen ihre Verfügungen, die den Empfänger nicht zu einer Geldleistung verpflichten, die aufschiebende Wirkung ausdrücklich zu entziehen, wenn sich diese nicht entfalten soll. - Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zwischenverfügung einer letzten kantonalen Instanz, womit in Anwendung kantonalen Rechts der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde angeordnet wird, ist zulässig, wenn sich die Zwischenverfügung richtigerweise auf Bundesrecht hätte stützen müssen. - Nicht wieder gutzumachender Nachteil in casu verneint.

110 V 40 () from 14. März 1984
Regeste: Art. 45 Abs. 1 VwVG. Eintretensvoraussetzung des drohenden, nicht wieder gutzumachenden Nachteils: wann ist sie erfüllt, wenn auf Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht wird: - durch den Versicherten bzw. durch die Ausgleichskasse im Rahmen einer Versicherungsleistungsstreitigkeit (Überblick über die Rechtsprechung; Erw. 4a); - durch die Ausgleichskasse im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine zu einer Geldleistung verpflichtenden Verfügung (Frage offen gelassen; Erw. 4b)? Art. 55 VwVG, Art. 97 Abs. 2 AHVG. Interessenabwägung beim Entscheid über die aufschiebende Wirkung: - Sinn und Zweck des Instituts der aufschiebenden Wirkung. Bedeutung der Sondernorm des Art. 97 Abs. 2 AHVG. Grundsätzliches zur Interessenabwägung (Erw. 5). - Öffentliches Interesse an der sofortigen Vollstreckung einer Beitragsverfügung. Wann kann sich die Ausgleichskasse darauf berufen? Voraussetzungen in casu nicht erfüllt (Erw. 7).

111 V 54 () from 7. Mai 1985
Regeste: Art. 111 UVG. Zur Gewährung der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen, welche die Einreihung von Betrieben und Versicherten in die Prämientarife oder eine Prämienforderung betreffen.

112 IB 634 () from 13. Juni 1986
Regeste: Art. 52 Abs. 2 VwVG; Pflicht zur Nachfristansetzung bei Mängeln der Beschwerdeschrift. Im Gegensatz zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 108 Abs. 3 OG) ist bei der Verwaltungsbeschwerde gemäss Art. 52 Abs. 2 VwVG eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen nicht nur bei Unklarheit des Begehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein dann, wenn die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; vorausgesetzt, dass eine individualisierte Person erkenntlich ihren Willen zum Ausdruck bringt, als Beschwerdeführer aufzutreten und die Änderung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung geschaffenen Rechtslage anzustreben.

112 V 74 () from 21. Februar 1986
Regeste: Art. 55 VwVG. Zeitliche Auswirkungen des Suspensiveffekts einer Beschwerde, wenn diese abgewiesen wird.

115 IB 424 () from 29. November 1989
Regeste: Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren für Eisenbahnbauten; Baubeginn im kombinierten Verfahren. Gemeinsame Behandlung der Beschwerden (E. 1). Zulässige Rechtsmittel, Legitimation der Beschwerdeführer (E. 2). Kognition des Bundesgerichtes (E. 3). Wann kann mit dem Bau eines öffentlichen Werkes, für welches das Enteignungsrecht ausgeübt werden kann, begonnen werden? - Übersicht über die Entwicklungen des massgebenden Bundesrechts (E. 4a-d). - Revision des Eisenbahngesetzes (E. 5a) und der Verordnung über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten (E. 5b). - Art. 34 der Verordnung über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten (E. 6). Art. 34 Abs. 2 der Verordnung über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten ist lückenhaft (E. 6a und b). Die Bestimmung ist mit Blick auf Art. 76 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Enteignung und auf die Regelung des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen derart zu ergänzen, dass bei Durchführung eines kombinierten Verfahrens mit dem Bahnbau erst begonnen werden darf, wenn die Plangenehmigungsverfügung des Bundesamtes für Verkehr in Rechtskraft erwachsen oder der Beschwerdeentscheid des Eidg. Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes ergangen ist (E. 6c-e). Eine Ausnahmesituation, die einen früheren Baubeginn rechtfertigen würde, ist im vorliegenden Fall nicht gegeben (E. 7).

115 II 237 () from 22. Juni 1989
Regeste: Art. 56 OR; Art. 3 Abs. 2 und 19 VG. Haftung eines Tierhalters. 1. Art. 43 ff. OG. Zulässigkeit der Berufung, wenn es um die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Richters geht und streitig ist, ob der Anspruch dem Bundesprivatrecht oder dem öffentlichen Recht untersteht (E. 1a und c). 2. Art. 48 und 49 OG. Verneint der kantonale Richter seine Zuständigkeit, so ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 48 OG anzunehmen. Wenn er sie bejaht, liegt entweder ein selbständiger oder ein unselbständiger Zwischenentscheid vor, der im ersten Fall gemäss Art. 49 OG, im zweiten dagegen zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden kann (E. 1b). 3. Art. 56 OR ist eine Sonderbestimmung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VG und geht der allgemeinen Staatshaftung grundsätzlich auch dann vor, wenn der Tierhalter mit öffentlichen Aufgaben des Bundes betraut ist. Anders verhält es sich nur, wenn der Halter sich des Tieres zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse bedient und der Schaden damit zusammenhängt (E. 2).

116 IB 344 () from 4. Juli 1990
Regeste: Anfechtung einer Zwischenverfügung. Nebenbetriebe einer Eisenbahnunternehmung. Aufschiebende Wirkung der Verwaltungsbeschwerde. Art. 39 und Art. 40 EBG. 1. Anfechtung einer Zwischenverfügung; nicht wiedergutzumachender Nachteil (Art. 5, 45 VwVG, Art. 97 OG; E. 1). 2. Nebenbetriebe einer Eisenbahnunternehmung (Art. 39 EBG). Verwaltungsbeschwerde gegen eine im Anstandsverfahren (Art. 40 EBG) ergangene Verfügung: anwendbares Recht (E. 2). 3. Aufschiebende Wirkung der Verwaltungsbeschwerde (Art. 55 VwVG; E. 3): verneint, soweit sich die Verwaltungsbeschwerde gegen eine negative Verfügung richtet (E. 3c).

117 V 185 () from 10. September 1991
Regeste: Art. 1 Abs. 3, Art. 45 Abs. 2 lit. g, Art. 55 Abs. 1 und Art. 56 VwVG, Art. 101 lit. a und Art. 129 Abs. 2 OG, Art. 85 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 2 AHVG. Negative Verfügungen sind der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich; hier bedarf es der Anordnung positiver vorsorglicher Massnahmen (Erw. 1b). Art. 56 VwVG bietet hiefür eine Grundlage im Bundesrecht, obwohl dies gemäss der (nicht abschliessenden) Aufzählung in Art. 1 Abs. 3 VwVG nicht ausdrücklich vorgesehen ist (Erw. 1c). Die im Zusammenhang mit Art. 55 VwVG und Art. 97 Abs. 2 AHVG entwickelten Grundsätze lassen sich sinngemäss auf Art. 56 VwVG übertragen (Erw. 2b). Anwendungsfall einer Interessenabwägung (Erw. 2c).

123 V 39 () from 11. Februar 1997
Regeste: Art. 1 Abs. 3, Art. 55 Abs. 2 und 3 VwVG. Verfügungen, welche den Anspruch auf Versicherungsleistungen von Anfang an zeitlich begrenzen, stellen insoweit eine negative Verfügung dar; der Beschwerde gegen eine solche Verfügung kann keine aufschiebende Wirkung zukommen.

124 V 82 () from 30. Januar 1998
Regeste: Art. 97 und 128 OG; Art. 1 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 45 Abs. 1, Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 30 Abs. 3 Satz 4 und Art. 103 Abs. 6 AVIG; Art. 97 Abs. 2 AHVG. - Art. 97 Abs. 2 AHVG ist auf dem Gebiet der Arbeitslosenversicherung analog anzuwenden; in diesem Bereich ergangene kantonale Zwischenentscheide über die Gewährung oder Verweigerung der aufschiebenden Wirkung beruhen daher auf einer bundesrechtlichen Grundlage. - Die vom kantonalen Gericht einer Beschwerde gegen eine Verfügung betreffend die Einstellung in der Anspruchsberechtigung gewährte aufschiebende Wirkung bewirkt für die Verwaltung der Arbeitslosenversicherung in jedem Fall einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, weil die Einstelltage bei gerichtlicher Anfechtung aufgrund der gemäss Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG nach sechs Monaten eintretenden Vollstreckungsverwirkung kaum je getilgt werden könnten. Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG schliesst die Gewährung des Suspensiveffekts der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung aus (Änderung der Rechtsprechung).

126 V 407 () from 22. September 2000
Regeste: Art. 1 Abs. 3, Art. 55 Abs. 2 und 3 VwVG; Art. 8 Abs. 1 lit. f, Art. 15 Abs. 1 AVIG: Suspensiveffekt. Keine aufschiebende Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen, mit welchen die Vermittlungsfähigkeit verneint wird.

129 II 232 () from 10. März 2003
Regeste: Art. 55 Abs. 2 und 3 VwVG, Art. 20 Abs. 5 und Art. 22 VRSK; Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde an eine eidgenössische Rekurskommission. Art. 55 Abs. 3 VwVG und Art. 20 Abs. 5 VRSK ermächtigen den Präsidenten einer eidgenössischen Rekurskommission zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Das Reglement der Rekurskommission UVEK überträgt diese Entscheidbefugnis auf den Instruktionsrichter; eine solche Regelung ist mit dem übergeordneten Bundesrecht nicht vereinbar. Der Zwischenentscheid, mit welchem der Instruktionsrichter der Rekurskommission UVEK das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt hat, ist aufzuheben und die Sache wird an die Rekurskommission UVEK zurückgewiesen zu neuem Entscheid über das Begehren durch den Kommissionspräsidenten (E. 2).

129 II 286 () from 12. März 2003
Regeste: Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen Freisetzungsversuch mit gentechnisch verändertem Weizen (Art. 55 Abs. 2 VwVG); Parteistellung und -rechte im Verwaltungsverfahren (Art. 6 und Art. 26 ff. VwVG). Zur Anfechtung der Zwischenverfügung sind alle Personen legitimiert, deren Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen worden ist, ohne Rücksicht auf ihre Legitimation in der Hauptsache (E. 1.3). Prüfung, ob "überzeugende Gründe" für den Entzug der aufschiebenden Wirkung vorliegen (E. 3). Ist der Rückweisungsentscheid des UVEK an das BUWAL als Grundsatzentscheid in der Hauptsache und damit prozessual als Endentscheid zu qualifizieren? Zulässigkeit eines Teilentscheids gemäss Art. 19 Abs. 3 FrSV (E. 4.2)? Können zahlreiche Personen durch ein Gesuch berührt werden, muss diesen Gelegenheit gegeben werden, ihre Parteistellung geltend zu machen und darüber eine Entscheidung zu erhalten. Diesen rechtsstaatlichen Ansprüchen genügt das Verfahren gemäss Art. 18 FrSV nicht (E. 4.3).

129 V 370 () from 9. Juli 2003
Regeste: Art. 97 Abs. 2 AHVG; Art. 41 und 81 IVG; Art. 88bis IVV; Art. 55 Abs. 3 VwVG; Art. 54 Abs. 1, Art. 55 Abs. 2 und Art. 56 ATSG: Aufschiebende Wirkung; Dauer. Bestätigung der Rechtsprechung gemäss BGE 106 V 18, wonach der mit der revisionsweise verfügten Herabsetzung oder Aufhebung einer Rente oder Hilflosenentschädigung verbundene Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bei Rückweisung der Sache an die Verwaltung auch für den Zeitraum dieses Abklärungsverfahrens bis zum Erlass der neuen Verwaltungsverfügung andauert.

130 V 407 () from 13. Juli 2004
Regeste: Art. 9b ELG, Art. 97 AHVG und Art. 54 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ATSG; Art. 97 Abs. 2 und 4 lit. b AHVG (je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung); Art. 27 Abs. 1 ELV und Art. 47 Abs. 1 AHVG (je in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 49, 52 und 56 ATSG: Aufschiebende Wirkung. Einsprachen gegen Verfügungen und Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Erw. 3).

131 II 497 () from 14. Juni 2005
Regeste: Art. 5 und 48 VwVG; Art. 33 Abs. 3, 34, 39, 43 Abs. 4 und 44 KG; Art. 16 Abs. 1 und 23 der Verordnung über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen: Legitimation von Dritten, gegen die Genehmigung eines Zusammenschlussvorhabens durch die Wettbewerbskommission Beschwerde zu führen. Eintreten auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der Rekurskommission für Wettbewerbsfragen (E. 1). Art. 44 KG und Art. 5 VwVG: Stellt das Verhalten der Wettbewerbskommission, welches die Zulassung eines Unternehmenszusammenschlusses zur Folge hat, eine anfechtbare Verfügung dar? Frage offen gelassen (E. 3 und 4). Art. 43 Abs. 4 KG und Art. 48 VwVG: Dritte sind nicht legitimiert, gegen Zusammenschlussvorhaben, denen die Wettbewerbskommission nicht opponiert hat, Beschwerde zu führen (E. 5).

133 II 130 () from 12. April 2007
Regeste: Plangenehmigungsverfahren gemäss Eisenbahngesetz, aufschiebende Wirkung einer Beschwerde (Art. 55 VwVG, Art. 6 VPVE). Wird im Beschwerdeverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen, kann der Beginn der Arbeiten nicht gestützt auf Art. 6 der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnanlagen (VPVE) verhindert werden, welcher vorsieht, dass mit dem Bau erst bei Vorliegen einer rechtskräftigen Plangenehmigung begonnen werden darf. In Übereinstimmung mit dem Rechtssystem hätte diese Bestimmung den Beginn der Bauarbeiten bei Vorliegen einer vollstreckbaren Plangenehmigung zulassen müssen (E. 3.3).

134 II 192 (2C_203/2008) from 29. April 2008
Regeste: Art. 83 lit. f Ziff. 2 und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 28 BoeB; öffentliches Beschaffungswesen des Bundes; Widerruf des Zuschlags und Abbruch des Vergabeverfahrens; aufschiebende Wirkung. Zulässigkeitsvoraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen einen Zwischenentscheid, mit welchem die beantragte aufschiebende Wirkung im Beschwerdeverfahren betreffend den Widerruf des Zuschlags und den Abbruch des Vergabeverfahrens verweigert wurde, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.3) sowie des nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteils (E. 1.4). Die Vergabestelle kann ein bundesrechtliches Vergabeverfahren definitiv oder zwecks Neuauflage eines geänderten Projektes abbrechen und einen allfällig bereits erfolgten Zuschlag widerrufen, wenn sachliche Gründe dieses Vorgehen rechtfertigen und damit nicht die gezielte Diskriminierung von Bewerbern beabsichtigt ist (E. 2.3). Zulässige Verweigerung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gestützt auf eine bundesrechtskonforme prima-facie-Prüfung ihrer Begründetheit (E. 2.4).

135 V 382 (9C_708/2008) from 3. Juli 2009
Regeste: a Art. 89 BGG; Art. 56 ff. BVG; Beschwerdelegitimation des Sicherheitsfonds. Dass der angefochtene Entscheid die Wahrscheinlichkeit der späteren Leistungspflicht des Sicherheitsfonds erhöht, genügt nicht, um die Beschwerdelegitimation des Sicherheitsfonds zu bejahen (E. 3).

139 I 189 (2C_293/2013) from 21. Juni 2013
Regeste: Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 55 Abs. 3 VwVG; Tragweite des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Entscheid über die aufschiebende Wirkung. Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK auf vorsorgliche Massnahmen. Art. 29 Abs. 2 BV hat in Bezug auf das Replikrecht die gleiche Bedeutung wie Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 3.1). Zusammenfassung der Praxis zum Replikrecht im Sinne der Art. 29 Abs. 2 BV und 6 Ziff. 1 EMRK (E. 3.2). Tragweite dieses Rechts im Falle von vorsorglichen Massnahmen mit dringlichem Charakter, wie dies Art. 55 Abs. 3 VwVG für die aufschiebende Wirkung vorsieht (E. 3.3-3.5).

139 II 185 (2C_347/2012, 2C_357/2012) from 28. März 2013
Regeste: Art. 4, 5, 19, 20, 21, 22, 65, 67, 70, 71 und 72 KEG, Art. 2 und 21 ENSIG, Art. 49 VwVG, KEV, ENSIV, VKNS, Art. 94 StSV, Gefährdungsannahmen- und Ausserbetriebnahmeverordnung. Bewilligungspflicht für den Betrieb von Kernanlagen, Voraussetzungen für Erteilung, Inhalt und Entzug der Betriebsbewilligung, allgemeine Pflichten des Bewilligungsinhabers, Aufsichtsbehörden und deren Aufgaben und Befugnisse (E. 4). Zuständigkeiten von Bewilligungs-, Aufsichts- und Rechtsmittelbehörden (E. 9). Verhältnis von Bewilligungs-, Aufsichts- und Bewilligungsentzugsverfahren; Voraussetzungen für die Befristung einer Betriebsbewilligung (E. 10). Anforderungen (zweistufiger Ansatz) an die nukleare Sicherheit im Normal- und Auslegungs- und auslegungsüberschreitendem Störfall sowie an Nachrüstungen (E. 11). Überprüfung des Vorwurfs der ungenügenden Prüfung durch das UVEK (E. 12). Zulässigkeit der Forderung eines Instandhaltungskonzepts durch die Vorinstanz (E. 13). Überprüfung einzelner Sicherheitsfragen: Kernmantel (E. 14.2), Erdbebengefährdung (E. 14.3), Kühlung (E. 14.4).

139 II 534 (2C_13/2013) from 5. September 2013
Regeste: Produktewarnung und Rückruf eines fehlerhaften Feuerlöschers: Art. 3, 4, 4b, 6, 10 und 11 STEG (aufgehoben); Art. 21 Abs. 1 PrSG; Art. 1 und 4 PrHG; Art. 1 Abs. 1 lit. g, Art. 5 und Anhang 1 Ziff. 3.3.1.b Druckgeräteverordnung; Art. 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 sowie Art. 13a Abs. 1 STEV. Übergangsregelung zwischen STEG und PrSG (E. 1). Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nach STEG (E. 2). Verhältnis von Funktionsfähigkeit und Sicherheit eines Geräts. Fehlende Funktionstauglichkeit kann Sicherheitsmangel im Sinne des STEG darstellen; Bezug zur analogen Fragestellung im Rahmen des PrHG (E. 4.1- 4.5). Prüfung der Verhältnismässigkeit der Massnahmen, dabei insbesondere Berücksichtigung des Zeitablaufs (E. 5).

144 I 340 (2C_287/2018) from 21. September 2018
Regeste: Art. 56 VwVG; Art. 98 BGG; Art. 86 Abs. 2-5 MWSTG; Art. 6 Ziff. 1, 8 Ziff. 1, 13 und 14 EMRK. Es ist mit der EMRK vereinbar, dass über den einspracheweise festgesetzten provisorisch geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag keine verwaltungsunabhängige Instanz entscheiden kann. Unterscheidung zwischen definitiver Steuerforderung und bloss provisorisch geschuldetem Steuerbetrag. Dieser wird gemäss Art. 86 Abs. 2 MWSTG in einem präliminaren Verfahren sui generis erhoben und stellt eine vorsorgliche Massnahme dar. Der Einspracheentscheid der ESTV hierüber unterliegt grundsätzlich keinem Rechtsmittel (E. 2.2). Abgaberechtliche Verpflichtungen sind, vorbehältlich des Steuerstrafrechts, von Art. 6 EMRK ausgenommen. Folglich gilt auch deren Vollstreckung nicht als zivilrechtlicher Anspruch im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sodass kein konventionsrechtliches Recht auf Zugang zu einem Gericht besteht. Dies trifft auch auf Art. 86 Abs. 2 MWSTG zu, zumal es sich dabei um eine (die Hauptsache nicht präjudizierende) vorsorgliche Massnahme handelt (E. 3.3). Akzessorische Natur des Anspruchs auf wirksame Beschwerde (Art. 13 EMRK; E. 3.4) und des Diskriminierungsverbots (Art. 14 i.V.m. Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Mangels hinreichender Rügen keine Prüfung von Art. 86 MWSTG unter diesen Gesichtspunkten (E. 3.5).

 

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