Loi fédérale
sur la procédure administrative
(PA)1

du 20 décembre 1968 (Etat le 1 juillet 2022)er

1 Abréviation introduite par l’annexe ch. II 3 de la LF du 19 mars 2010 sur l’organisation des autorités pénales, en vigueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 20103267;FF 2008 7371).


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Art. 64

IV. Dépens

 

1 L’autor­ité de re­cours peut al­louer, d’of­fice ou sur re­quête, à la partie ay­ant en­tiè­re­ment ou parti­elle­ment gain de cause une in­dem­nité pour les frais in­dis­pen­sables et re­l­at­ive­ment élevés qui lui ont été occa­sion­nés.

2 Le dis­pos­i­tif in­dique le mont­ant des dépens al­loués qui, lor­squ’ils ne peuvent pas être mis à la charge de la partie ad­verse déboutée, sont sup­portés par la col­lectiv­ité ou par l’ét­ab­lisse­ment autonome au nom de qui l’autor­ité in­férieure a statué.

3 Lor­sque la partie ad­verse déboutée avait pris des con­clu­sions in­dé­pendantes, les dépens al­loués peuvent être mis à sa charge, dans la mesure de ses moy­ens.

4 La col­lectiv­ité ou l’ét­ab­lisse­ment autonome au nom de qui l’autor­ité in­férieure a statué ré­pond des dépens mis à la charge de la partie ad­verse déboutée en tant qu’ils se révéleraient ir­ré­couv­rables.

5 Le Con­seil fédéral ét­ablit un tarif des dépens.107 L’art. 16, al. 1, let. a, de la loi du 17 juin 2005 sur le Tribunal ad­min­is­trat­if fédéral108 et l’art. 73 de la loi du 19 mars 2010 sur l’or­gan­isa­tion des autor­ités pénales109 sont réser­vés.110

107 Nou­velle ten­eur selon l’an­nexe ch. 10 de la LF du 17 juin 2005 sur le TAF, en vi­gueur depuis le 1er janv. 2007 (RO 200621971069; FF 2001 4000).

108 RS 173.32

109 RS 173.71

110 Nou­velle ten­eur de la phrase selon l’an­nexe ch. II 3 de la LF du 19 mars 2010 sur l’or­gan­isa­tion des autor­ités pénales, en vi­gueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 20103267;FF 2008 7371).

BGE

104 IB 171 () from 29. September 1978
Regeste: Militärpflichtersatz, Parteientschädigung im kantonalen Beschwerdeverfahren. Art. 31 Abs. 2 MPG und Art. 41 Abs. 2 MPV. Im Bereich des Militärpflichtersatzes wird die Zusprechung einer Parteientschädigung durch die kantonalen Behörden durch kein Bundesgesetz ausgeschlossen. Die Regelung dieser Frage gehört somit ins kantonale Recht. Art. 41 Abs. 2 MPV ist eine blosse Verordnungsbestimmung, die für eine Änderung der Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen in diesem Punkt keine genügende Grundlage bildet.

117 IV 209 () from 15. Juli 1991
Regeste: Art. 15 IRSG; Entschädigung für ungerechtfertigte Auslieferungshaft. 1. Zuständigkeit der Anklagekammer. Im Beschwerdeverfahren können auch im Zusammenhang mit prozessualen Zwangsmassnahmen stehende Verletzungen von Prozessvorschriften gerügt werden (E. 1). 2. Wird dem Auslieferungsbegehren nicht stattgegeben ("Nichtannahme" im Sinne von Art. 27 Abs. 5 IRSG), hat dies mit begründeter Verfügung zu geschehen, die dem Verfolgten mitzuteilen ist (E. 2). 3. Die Anklagekammer beurteilt einzig Begehren auf Entschädigung für ungerechtfertigte, nicht indessen für rechtswidrige Auslieferungshaft (E. 4c). 4. Die Entschädigung kann nur verweigert werden, wenn der Verfolgte die Untersuchung durch trölerisches Verhalten erschwert oder verlängert hat (E. 4d).

117 V 401 () from 24. September 1991
Regeste: Art. 4 BV, Art. 105 Abs. 1 UVG, Art. 130 Abs. 2 UVV. Die Bestimmung von Art. 130 Abs. 2 Satz 2 UVV, mit welcher ein Anspruch auf Parteientschädigung im Einspracheverfahren gemäss Art. 105 Abs. 1 UVG ausgeschlossen wird, verstösst weder gegen das Gesetz noch gegen die Verfassung (Erw. 1). Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG. Wird ein ziffernmässig bestimmtes Rechtsbegehren im kantonalen Beschwerdeverfahren der Unfallversicherung nur teilweise gutgeheissen, so verstösst die Reduktion der Parteientschädigung wegen bloss teilweisen Obsiegens gegen die bundesrechtliche Bemessungsvorschrift von Art. 108 Abs. 1 lit. g Satz 2 UVG, falls das Rechtsbegehren den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat (Erw. 2).

120 V 214 () from 24. Mai 1994
Regeste: Art. 2 Abs. 2 Tarif über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem EVG. Die obsiegende Partei hat im Rahmen der "Kann-Vorschrift" von Art. 2 Abs. 2 des EVG-Tarifs vom 16.11.1992 grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Berücksichtigung des Streitwertes bei der Festsetzung der Parteientschädigung, wenn das Verfahren nicht Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat (Erw. 4b). Art. 12 VVRK, Art. 64 VwVG, Art. 8 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren, Art. 2 Tarif über die Entschädigungen an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem EVG. Im Verfahren vor der Eidg. Rekurskommission für die Spezialitätenliste ist die Entschädigung an die obsiegende Partei gemäss EVG-Tarif unter Berücksichtigung des Streitwertes zu bemessen. Lässt sich der Streitwert nicht ziffernmässig bestimmen, ist die Entschädigung unter Berücksichtigung der Wichtigkeit der Streitsache (einschliesslich des wirtschaftlichen Interesses an der Streitsache), ihrer Schwierigkeit sowie des Umfangs der Arbeitsleistung und des Zeitaufwands des Anwaltes frei zu bestimmen (Erw. 4b und 5).

128 II 90 () from 9. November 2001
Regeste: Kosten- und Entschädigungsregelung im Plangenehmigungsverfahren; Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 3 VwVG. Der Gesuchsteller im Plangenehmigungsverfahren kann sich im Beschwerdeverfahren, das durch Einsprecher veranlasst wird und in welchem es um den Bestand der Plangenehmigung geht, seiner Kosten- und Entschädigungspflicht nicht dadurch entledigen, dass er keine Anträge stellt (E. 2).

131 II 200 () from 16. Februar 2005
Regeste: Art. 18 Abs. 1, Art. 19 und 49 Abs. 1 ArG, Art. 28 Abs. 2 lit. b und c, Art. 41 und 42 ArGV 1, Art. 32 Abs. 2, Art. 35 und 64 Abs. 1 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV; Bewilligung für dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit. Streitgegenstand (E. 3). Anforderungen an ein Bewilligungsgesuch und an die Begründung eines Bewilligungsentscheids (E. 4). Erfordernis des Einverständnisses der Arbeitnehmer (E. 5). Zulässigkeit von Sonntagsarbeit wegen erheblicher Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit gegenüber dem Ausland (E. 6). Berücksichtigung unnötiger Kosten beim Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung (E. 7).

131 V 407 () from 23. September 2005
Regeste: Art. 42 und 52 ATSG; Art. 12 ATSV: Einfaches und rasches verwaltungsinternes Verfügungs- und Einspracheverfahren. Es ist nicht zulässig, einen kassatorischen Einspracheentscheid zu erlassen, der sich darauf beschränkt, die vorausgegangene Verfügung wegen weiteren Abklärungsbedarfs aufzuheben. Die neuen Erhebungen sind vielmehr in die Beurteilungsgrundlagen eines reformatorischen, instanzabschliessenden Einspracheentscheids einzubeziehen. (Erw. 2)

132 II 47 () from 22. November 2005
Regeste: Art. 11 Abs. 1, Art. 40 Abs. 1, Art. 56 Abs. 4 und Art. 61 Abs. 3 FMG, Art. 1 lit. c und Art. 43 Abs. 1 lit. ater FDV, Art. 1, 63 und 64 VwVG; fernmelderechtliches Interkonnektionsverfahren. Das Fernmeldegesetz bietet (zurzeit) keine genügende gesetzliche Grundlage für eine Interkonnektionspflicht beim so genannten "schnellen Bitstrom-Zugang" (E. 2). Grundlage und Bemessung der im Interkonnektionsverfahren zu erhebenden Verwaltungsgebühr (E. 3 und 4). Das Bundesrecht enthält keine genügende gesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Interkonnektionsverfahren (E. 5).

137 II 284 (2C_89/2010, 2C_106/2010) from 10. Februar 2011
Regeste: Art. 36 FINMAG, Art. 23quater Abs. 1 BankG; Art. 3 KAG, Art. 3 KKV und N. 9 ff. des Rundschreibens der FINMA 2008/8 "Öffentliche Werbung im Sinne der Gesetzgebung über die kollektiven Kapitalanlagen"; Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten und Begriff der öffentlichen Werbung beim Anbieten oder Vertreiben einer kollektiven Kapitalanlage. Zur Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten ist nicht erforderlich, dass eine bestimmte Gesetzesverletzung bereits feststeht (E. 4). Neben der Werbung, die sich an qualifizierte Anleger richtet und damit grundsätzlich als nicht öffentlich gilt (Art. 3 Satz 3 KAG), verbleibt im Rahmen des Begriffs "Publikum" (Art. 3 Satz 1 KAG) ein zusätzlicher, beschränkter Raum für nicht öffentliches Handeln. Richtet sich das Angebot bzw. die Werbung qualitativ oder quantitativ an einen eng umschriebenen Personenkreis, liegt keine Öffentlichkeit bzw. kein "Publikum" vor (E. 5.1-5.3).

140 V 116 (8C_57/2014) from 14. April 2014
Regeste: Art. 37 Abs. 4 und Art. 52 Abs. 3 ATSG; Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 55 ATSG; Anspruch auf Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren der Invalidenversicherung. Im nichtstreitigen IV-rechtlichen Vorbescheidverfahren liegt kein Obsiegen oder Unterliegen der versicherten Person vor, weshalb sich keine analoge Anwendung des Art. 52 Abs. 3 ATSG hinsichtlich der rechtsprechungsgemässen ausnahmsweisen Zusprechung einer Parteientschädigung im Einspracheverfahren rechtfertigt; im Weiteren besteht auch keine spezialgesetzliche Grundlage für die Zusprechung einer Parteientschädigung im Vorbescheidverfahren (E. 3). Ist die strittige Entschädigung unter dem Rechtstitel der unentgeltlichen Verbeiständung geschuldet, steht sie dem amtlichen Rechtsbeistand selber zu. Fehlt dem Rechtsvertreter im letztinstanzlichen Verfahren die Parteistellung, kann die Höhe des amtlichen Honorars nicht in diesem Verfahren beurteilt werden (E. 4).

144 V 120 (9C_615/2017) from 16. März 2018
Regeste: a Art. 53d Abs. 1 BVG; Art. 27h Abs. 1 BVV 2; Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung; Anspruch des Abgangsbestands auf Teilung von Reserven und Rückstellungen. Werden bei einer Teilliquidation versicherungstechnische Risiken übertragen, sind die entsprechenden Rückstellungen nicht aufzulösen (und den übrigen Mitteln zuzuschlagen), sondern dem Abgangsbestand mitzugeben, soweit sie auch für diesen gebildet wurden. Es ist unerheblich, dass sich die durch die Rückstellungen abgedeckten Risiken bei der abgebenden Vorsorgeeinrichtung nicht mehr verwirklichen können. Bestätigung der Rechtsprechung von BGE 140 V 121 (E. 2).

 

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