Legge federale
sulla procedura amministrativa
(PA)1

del 20 dicembre 1968 (Stato 1° luglio 2022) (Stato 1° luglio 2022)

1 Abbreviazione introdotta dall’all. n. II 3 della L del 19 mar. 2010 sull’organizzazione delle autorità penali, in vigore dal 1° gen. 2011 (RU 20103267;FF 2008 7093).


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Art. 21

II. Os­ser­van­za

1. In ge­ne­ra­le

 

1 Gli at­ti scrit­ti de­vo­no es­se­re con­se­gna­ti all’au­to­ri­tà op­pu­re, all’in­di­riz­zo di que­sta, a un uf­fi­cio po­sta­le sviz­ze­ro52 o una rap­pre­sen­tan­za di­plo­ma­ti­ca o con­so­la­re sviz­ze­ra al più tar­di l’ul­ti­mo gior­no del ter­mi­ne.

1bis Gli scrit­ti in­di­riz­za­ti all’Isti­tu­to fe­de­ra­le del­la pro­prie­tà in­tel­let­tua­le53 non pos­so­no es­ser­gli va­li­da­men­te tra­smes­si per il tra­mi­te di una rap­pre­sen­tan­za di­plo­ma­ti­ca o con­so­la­re sviz­ze­ra.54

2 Se la par­te si ri­vol­ge in tem­po uti­le a un’au­to­ri­tà in­com­pe­ten­te, il ter­mi­ne è re­pu­ta­to os­ser­va­to.

3 Il ter­mi­ne per il pa­ga­men­to di un an­ti­ci­po è os­ser­va­to se l’im­por­to do­vu­to è ver­sa­to tem­pe­sti­va­men­te al­la po­sta sviz­ze­ra, o ad­de­bi­ta­to a un con­to po­sta­le o ban­ca­rio in Sviz­ze­ra, in fa­vo­re dell’au­to­ri­tà.55

52Og­gi: La Po­sta Sviz­ze­ra (Po­sta).

53 Nuo­va de­no­mi­na­zio­ne se­con­do il DCF non pub­bli­ca­to del 19 dic. 1997. Di det­ta mod. é te­nu­to con­to in tut­to il pre­sen­te te­sto.

54In­tro­dot­to dal n. II del­la LF del 17 dic. 1976 che mo­di­fi­ca la LF sui bre­vet­ti d’in­ven­zio­ne, in vi­go­re dal 1° gen. 1978 (RU 1977 1997; FF 1976 II 1).

55 In­tro­dot­to dall’all. n. 10 del­la L del 17 giu. 2005 sul Tri­bu­na­le am­mi­ni­stra­ti­vo fe­de­ra­le, in vi­go­re dal 1° gen. 2007 (RU 2006 21971069; FF 2001 3764).

BGE

111 V 406 () from 5. Dezember 1985
Regeste: Art. 150 und 107 Abs. 1 OG: Wahrung der Frist bei Leistung eines Gerichtskostenvorschusses. - Art. 107 Abs. 1 OG ist nicht nur für Beschwerden, sondern sinngemäss auch für andere an Fristen gebundene Eingaben sowie für Kostenvorschüsse anwendbar. - Unter dem Begriff der "unzuständigen Behörde" gemäss Art. 107 Abs. 1 OG (und Art. 21 Abs. 2 VwVG) ist jede Behörde des Bundes, der Kantone und Gemeinden zu verstehen, unabhängig davon, ob die angeschriebene Instanz in einer konkreten Beziehung zum Streitfall steht oder nicht.

113 IB 34 () from 22. Januar 1987
Regeste: Art. 5 und 41 EntG; nachträgliche Entschädigungsforderung für die Enteignung von Nachbarrechten. Zu den Nachbarrechten, die nach Art. 5 EntG Gegenstand der Enteignung sein können, gehört auch der Anspruch auf Unterlassung von schädlichen Grabungen und Bauten im Sinne von Art. 685 ZGB. Die Frage, ob zwischen dem Schaden und den Grabungen ein Kausalzusammenhang bestehe, ist vom Enteignungsrichter zu beurteilen (E. 2). Wird eine nachträgliche Entschädigungsforderung gemäss Art. 41 Abs. 1 EntG zwar rechtzeitig (Art. 41 Abs. 2), aber irrtümlich nicht beim Präsidenten der Schätzungskommission, sondern bei den SBB als Enteignerinnen, d.h. bei einer "unzuständigen Behörde" im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VwVG angemeldet, so gilt die Frist als gewahrt (E. 3).

116 IB 141 () from 17. August 1990
Regeste: Rechtzeitigkeit der Einsprache im kombinierten Enteignungs- und Plangenehmigungsverfahren für Eisenbahnbauten (Art. 25 V über die Planvorlagen für Eisenbahnbauten). Ob eine Einsprache im kombinierten Verfahren rechtzeitig erhoben worden sei, beurteilt sich nach Art. 35 und 39 f. des Bundesgesetzes über die Enteignung; erfolgt die Einsprache verspätet, so verwirkt der Einsprecher das Recht zur Teilnahme am Genehmigungsverfahren (E. 1). In der Einräumung der Gelegenheit, die Akten während einer bestimmten Zeit auch an einem anderen als am gesetzlich vorgesehenen Auflage-Ort einsehen zu können, liegt keine vertrauensbegründende Zusicherung, dass innert dieser Frist auch die Möglichkeit der Rechtswahrung bestehe. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich aus dem Gesetz ohne weiteres ergibt, dass es sich bei der zur Akteneinsicht angesetzten Frist nicht um die Einsprachefrist handeln kann (E. 2).

120 V 413 () from 23. November 1994
Regeste: Art. 4 BV, Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG: Überspitzter Formalismus. Es bedeutet keinen Verstoss gegen Art. 4 BV, wenn der kantonale Richter bei Einlegung eines Rechtsmittels auf der Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters besteht. Hingegen hat er bei fehlender gültiger Unterschrift eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Die Nachfristansetzung ist Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes, der auch im kantonalen Verfahren Geltung hat. Sodann ergibt sie sich aus der in Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG verankerten Minimalanforderung eines einfachen Verfahrens.

121 II 252 () from 13. Juli 1995
Regeste: Art. 21 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG; Eintreten auf eine per Fax eingereichte Beschwerde. Formerfordernisse, welchen die Beschwerdeschrift genügen muss (E. 2). Bedeutung der Unterschrift bei der Einreichung einer Beschwerde (E. 3). Eine Beschwerde kann nicht gültig per Fax erhoben werden (E. 4).

126 V 119 () from 12. April 2000
Regeste: Art. 68 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 UVG; Art. 22a VwVG: Fristenstillstand. Der in Art. 22a VwVG geregelte Fristenstillstand ist auf die Frist zur Einsprache gegen Verfügungen sämtlicher Unfallversicherer anwendbar.

128 V 89 () from 3. Juni 2002
Regeste: Art. 52 AHVG; Art. 81 AHVV; Art. 80 SchKG. Bei verspätetem Einspruch nach Art. 81 Abs. 2 AHVV stehen der Ausgleichskasse zur Feststellung der Rechtskraft (Rechtsbeständigkeit) ihrer Schadenersatzverfügung sowohl der Betreibungsweg als auch die Klage nach Art. 81 Abs. 3 AHVV (mit dem Antrag auf Feststellung der Rechtsbeständigkeit und dem Eventualantrag auf Leistung der Schadenersatzforderung) offen.

130 III 515 () from 4. März 2004
Regeste: Art. 32 Abs. 2 und 3 SchKG; Rückweisung und Weiterleitung von Klagen wegen Unzuständigkeit. Von Bundesrechts wegen besteht für Klagen nach SchKG, die bei einem unzuständigen Gericht eingereicht worden sind, keine Weiterleitungspflicht (E. 4). Das kantonale Prozessrecht kann jedoch eine Prozessüberweisung von Amtes wegen vorsehen (E. 5).

131 II 65 () from 1. Dezember 2004
Regeste: Art. 41 Abs. 1 und 2 EntG; Verwirkung nachträglicher Entschädigungsforderungen; Voraussetzungen. Enteignungsrechtliche Entschädigungsforderungen unterliegen nicht der Verwirkung, wenn auf diese Folge nicht aufmerksam gemacht worden ist (E. 1.1) oder wenn die enteigneten Rechte offenkundig und daher auch ohne Anmeldung zu schätzen sind (E. 1.2). Die Verwirkung ist nicht von Amtes wegen zu berücksichtigen, wenn der Enteigner auf eine entsprechende Einrede ausdrücklich verzichtet oder eine solche treuwidrig wäre (E. 1.3). Gibt der Enteigner im Zusammenhang mit dem Ausbau seines Werkes dem Gesuch eines Hauseigentümers um Aufnahme eines Rissprotokolls statt und zeigt dieses eine Zunahme der Rissbildung auf, so darf der Gesuchsteller darauf vertrauen, dass der Enteigner mit ihm in Entschädigungsverhandlungen trete (E. 2). Es kann vom Gesuchsteller nicht verlangt werden, dass er den Kausalzusammenhang zwischen den Gebäudeschäden und den Bauarbeiten des Enteigners nachweise (E. 3).

139 III 364 (5D_101/2013) from 26. Juli 2013
Regeste: Art. 9 BV; Art. 143 Abs. 3 ZPO; Einhaltung der Frist für die Zahlung an das Gericht. Grundsätze für die Einhaltung der Frist, wenn der Betrag für den Gerichtskostenvorschuss einem Post- oder Bankkonto belastet worden ist (E. 3).

140 III 636 (4A_476/2014) from 9. Dezember 2014
Regeste: Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 143 ZPO, Art. 48 Abs. 3 BGG analog; Verbot des überspitzten Formalismus. Frage nach der Wahrung einer zivilprozessualen Rechtsmittelfrist durch eine Eingabe, die rechtzeitig bei einer sachlich oder funktionell unzuständigen Behörde eingereicht wurde, und nach der Pflicht dieser Behörde, die Eingabe an die zuständige Instanz zu übermitteln (E. 2-4).

143 IV 5 (6B_310/2016) from 19. Januar 2017
Regeste: Art. 9 BV, Art. 3 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 5 StPO; Einhaltung der Frist für eine Zahlung an eine Strafbehörde. Wird die Sicherheitsleistung bei einer Post- oder Banküberweisung nicht innert der angesetzten Frist der Strafbehörde gutgeschrieben, muss diese den Vorschusspflichtigen zum Nachweis auffordern, dass der Betrag am letzten Tag der Frist seinem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet wurde (E. 2).

145 IV 259 (6B_315/2019) from 5. Juli 2019
Regeste: Art. 81 Abs. 1 lit. d und Art. 91 Abs. 2 StPO; Rechtsmittelbelehrung bei Zustellungen ins Ausland. Ist der Zustellungsempfänger im Ausland wohnhaft, muss die Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich einen Hinweis enthalten, dass die Rechtsmitteleingabe spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post übergeben werden muss oder fristwahrend auch bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland eingereicht werden kann (E. 1).

145 V 90 (8C_239/2018) from 12. Februar 2019
Regeste: Art. 17 Abs. 1 AVIG; Art. 26 Abs. 2 AVIV; Art. 39 Abs. 1 ATSG; Einreichung des Nachweises der Arbeitsbemühungen mittels elektronischer Post; Einhaltung der Frist. Die Übermittlung der Liste der Arbeitsbemühungen an die Behörde mittels elektronischer Post ist zulässig. In einem solchen Fall hat der Versicherte zu beweisen, dass die Liste spätestens am letzten Tag der Frist in den Machtbereich der Behörde gelangt ist (E. 2-6).

 

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