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Art. 126 Allgemeine Bestimmungen
1Die zuständige Kommission jedes Rates beschliesst, ob sie einer Petition Folge gibt oder ob sie ihrem Rat beantragt, der Petition keine Folge zu geben. 2Kann das Anliegen der Petition als Antrag zu einem hängigen Beratungsgegenstand eingebracht werden, so berichtet die Kommission dem Rat bei der Behandlung dieses Beratungsgegenstandes über die Petition. Die Kommission stellt einen Antrag zu diesem Beratungsgegenstand oder sie verzichtet auf einen Antrag. Die Petition wird ohne Ratsbeschluss abgeschrieben, sobald der Beratungsgegenstand erledigt ist. 3Nach Abschluss der Behandlung einer Petition informieren die Parlamentsdienste die Petentinnen und Petenten darüber, wie ihrem Anliegen Rechnung getragen wurde. 4Die Präsidentinnen oder Präsidenten der vorberatenden Kommissionen beider Räte können eine Petition direkt beantworten, wenn:
1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl 2008 1869 3177). |