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Art. 35 Ratsbüros
1Jeder Rat bestellt für seine Leitung und für weitere ratseigene Angelegenheiten ein Büro. 2Das Büro jedes Rates setzt sich zusammen aus dem Präsidium jedes Rates und weiteren durch die Geschäftsreglemente bestimmten Mitgliedern. 3Rechte und Pflichten, welche dieses Gesetz den Kommissionen zuweist, gelten auch für die Büros. |