Bundesgesetz
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Art. 10a Teilnahme an Abstimmungen im Nationalrat in Abwesenheit wegen Covid-19 9
1 Mitglieder des Nationalrates können ihre Stimme in Abwesenheit abgeben, falls sie sich aufgrund behördlicher Weisungen wegen Covid-19 in Isolation oder Quarantäne begeben müssen. 2 Ein Mitglied des Nationalrates, das aufgrund von Absatz 1 seine Stimme in Abwesenheit abgeben möchte, informiert am Vortag der Sitzung das Ratssekretariat. 3 Die von den Mitgliedern des Nationalrates gemäss Absatz 1 abgegebenen Stimmen werden im elektronischen Abstimmungssystem gleichzeitig mit der im Rat laufenden Abstimmung erfasst. Die Abstimmung wird nicht wiederholt, wenn ein Ratsmitglied seine Stimme aus technischen Gründen nicht abgeben konnte. 9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Dez. 2020 (Covid-19: Teilnahme an Abstimmungen im Nationalrat; Unterbruch oder Verschiebung der Session) (AS 2020 5375; BBl 2020 92719283). Fassung gemäss Ziff. III 1 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 18. Dez. 2021 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 878; BBl 2021 2515), verlängert bis zum 30. Juni 2024 durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2022 (AS 2022 817; BBl 2022 1549). |