Bundesgesetz
|
Art. 130 Grundsätze
1 Die Stimmabgabe bei Wahlen in der Bundesversammlung ist geheim. 2 Gewählt sind diejenigen Personen, deren Name auf mehr als der Hälfte der gültigen Wahlzettel steht. 3 Für die Bestimmung des absoluten Mehrs nicht gezählt werden die leeren und die ungültigen Wahlzettel. 4 Erreichen mehr Kandidierende das absolute Mehr, als Sitze frei sind, so scheiden diejenigen mit den kleineren Stimmenzahlen als Überzählige aus. |