Bundesgesetz
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Art. 35 Ratsbüros
1 Jeder Rat bestellt für seine Leitung und für weitere ratseigene Angelegenheiten ein Büro. 2 Das Büro jedes Rates setzt sich zusammen aus dem Präsidium jedes Rates und weiteren durch die Geschäftsreglemente bestimmten Mitgliedern. 3 Rechte und Pflichten, welche dieses Gesetz den Kommissionen zuweist, gelten auch für die Büros. |