Bundesgesetz
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Art. 38 Verwaltungsdelegation
1 Die Verwaltungsdelegation besteht aus je drei von der Koordinationskonferenz gewählten Mitgliedern der Büros beider Räte. Die Verwaltungsdelegation bezeichnet eines ihrer Mitglieder als Delegierte oder als Delegierten. Sie konstituiert sich selbst. 2 Der Verwaltungsdelegation obliegt die oberste Leitung der Parlamentsverwaltung. 3 Die Verwaltungsdelegation beschliesst mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder. |