Bundesgesetz
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Art. 51 Finanzdelegation
1 Die Finanzkommissionen wählen aus ihrer Mitte je drei Mitglieder und für jedes Mitglied eine ständige Stellvertreterin oder einen ständigen Stellvertreter in die Finanzdelegation (FinDel). Die Delegation konstituiert sich selbst.57 2 Der Finanzdelegation obliegt die nähere Prüfung und Überwachung des gesamten Finanzhaushaltes. 3 Der Verkehr der Finanzdelegation mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle richtet sich nach den Artikeln 14, 15 und 18 des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 196758. 4 Die Finanzdelegation erstattet den Finanzkommissionen Bericht und stellt Antrag. 5 Sie kann sich mit weiteren Beratungsgegenständen befassen und ihre Feststellungen den Finanzkommissionen oder anderen Kommissionen zur Kenntnis bringen. 6 Sie entscheidet mit der Mehrheit ihrer stimmenden Mitglieder. 57 Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 17. Dez. 2010 über die Wahrung von Demokratie, Rechtsstaat und Handlungsfähigkeit in ausserordentlichen Lagen, in Kraft seit 1. Mai 2011 (AS 2011 1381; BBl 2010 15632803). |