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Art. 41 Verfahren in der Vereinigten Bundesversammlung
1 Soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist, gelten für das Verfahren in der Vereinigten Bundesversammlung die Bestimmungen des Geschäftsreglements des Nationalrats sinngemäss. 2 Die Stimmenzählenden und die Ersatzstimmenzählenden der beiden Räte ermitteln die Wahl- und Abstimmungsresultate. 3 Ist das Geschäftsreglement des Nationalrates nicht anwendbar, so kann sich die Vereinigte Bundesversammlung ein eigenes Reglement geben. |