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Art. 10a Teilnahme an Abstimmungen im Nationalrat in Abwesenheit wegen Covid-19 10
1 Mitglieder des Nationalrates können ihre Stimme in Abwesenheit abgeben, falls sie sich aufgrund behördlicher Weisungen wegen Covid-19 in Isolation oder Quarantäne begeben müssen. 2 Ein Mitglied des Nationalrates, das aufgrund von Absatz 1 seine Stimme in Abwesenheit abgeben möchte, informiert am Vortag der Sitzung das Ratssekretariat. 3 Die von den Mitgliedern des Nationalrates gemäss Absatz 1 abgegebenen Stimmen werden im elektronischen Abstimmungssystem gleichzeitig mit der im Rat laufenden Abstimmung erfasst. Die Abstimmung wird nicht wiederholt, wenn ein Ratsmitglied seine Stimme aus technischen Gründen nicht abgeben konnte. 10 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 10. Dez. 2020 (Covid-19: Teilnahme an Abstimmungen im Nationalrat; Unterbruch oder Verschiebung der Session) (AS 2020 5375; BBl 2020 9271, 9283). Fassung gemäss Ziff. III 1 des BG vom 17. Dez. 2021, in Kraft vom 18. Dez. 2021 bis zum 31. Dez. 2022 (AS 2021 878; BBl 2021 2515), verlängert bis zum 30. Juni 2024 durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 16. Dez. 2022 (AS 2022 817; BBl 2022 1549). |