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Art. 112 Zusammenarbeit mit Bundesrat und Bundesverwaltung
1 Die Kommission kann das zuständige Departement beiziehen, um alle für die Ausarbeitung eines Erlassentwurfs notwendigen Rechts- und Sachauskünfte zu erhalten. 2 Sie gibt den Vorentwurf samt erläuterndem Bericht nach den Bestimmungen des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005111 in die Vernehmlassung.112 3 Sie überweist ihren dem Rat unterbreiteten Bericht und Erlassentwurf gleichzeitig dem Bundesrat zur Stellungnahme und setzt ihm eine angemessene Frist; ausgenommen sind Bestimmungen über die Organisation oder das Verfahren der Bundesversammlung, die nicht im Gesetz festgelegt sind und die den Bundesrat nicht unmittelbar betreffen.113 3bis Handelt es sich um einen Entwurf für einen Erlass nach Artikel 165 oder Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe c der Bundesverfassung, so kann die Frist für die Stellungnahme des Bundesrates so gesetzt werden, dass eine Behandlung in der nächsten ordentlichen oder ausserordentlichen Session möglich ist.114 4 Beantragt der Bundesrat eine Änderung, so berät die Kommission die Stellungnahme des Bundesrates vor der Beratung des Erlassentwurfes im Erstrat. 112 Fassung gemäss Art. 12 Ziff. 1 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005, in Kraft seit 1. Sept. 2005 (AS 2005 4099; BBl 2004 533). 113 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 20116793, 6829). 114 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserungen der Funktionsweise des Parlamentes, insbesondere in Krisensituationen), in Kraft seit 4. Dez. 2023 (AS 2023 483; BBl2022 301, 433). |