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Art. 116 Verfahren der Vorprüfung
1 Standesinitiativen unterliegen einer Vorprüfung. 2 Für die Vorprüfung gilt Artikel 110 sinngemäss. 3 Der Beschluss, einer Initiative Folge zu geben, bedarf der Zustimmung der zuständigen Kommissionen beider Räte. Stimmt eine Kommission nicht zu, so entscheidet der Rat. Stimmt der Rat nicht zu, so geht die Initiative an den anderen Rat. Die zweite Ablehnung durch einen Rat ist endgültig. 3bis Für die Kommissionen gelten die Fristen nach Artikel 109 Absätze 2 und 3bis.118 4 Die Kommission des Erstrates hört bei der Vorprüfung eine Vertretung des Kantons an. 118 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 20116793, 6829). Siehe auch die UeB dieser Änd. am Schluss dieses Textes. |