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Art. 127 Beschluss der Kommission, einer Petition Folge zu geben 137
Gibt die Kommission einer Petition Folge, so nimmt sie das Anliegen der Petition auf, indem sie eine parlamentarische Initiative oder einen Vorstoss ausarbeitet. 137 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl2008 1869, 3177). |