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Art. 38 Verwaltungsdelegation
1 Die Verwaltungsdelegation besteht aus je drei von der Koordinationskonferenz gewählten Mitgliedern der Büros beider Räte. Die Verwaltungsdelegation bezeichnet eines ihrer Mitglieder als Delegierte oder als Delegierten. Sie konstituiert sich selbst. 2 Der Verwaltungsdelegation obliegt die oberste Leitung der Parlamentsverwaltung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für den Entwurf des Voranschlags der Bundesversammlung stellt sie insbesondere sicher, dass die Bundesversammlung und ihre Organe über die nötigen Ressourcen und Infrastrukturen verfügen. Sie kann Weisungen erlassen über die Zuteilung der personellen und finanziellen Mittel.48 3 Die Verwaltungsdelegation beschliesst mit der Mehrheit der stimmenden Mitglieder. 48 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserungen der Funktionsweise des Parlamentes, insbesondere in Krisensituationen), in Kraft seit 4. Dez. 2023 (AS 2023 483; BBl2022 301, 433). |