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Art. 68 Beizug der Bundesverwaltung
1 Die Organe der Bundesversammlung und in deren Auftrag die Parlamentsdienste können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dienststellen der Bundesverwaltung beiziehen. 2 Der Beizug erfolgt im Einvernehmen mit dem zuständigen Departement oder der Bundeskanzlei. 3 Bei Differenzen entscheidet die Verwaltungsdelegation nach Anhörung des Bundesrates. |