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Art. 21a
1 Die vermögensrechtliche Verantwortlichkeit des Ratsmitglieds für seine amtliche Tätigkeit richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195830. 2 Über die Haftung des Ratsmitgliedes nach den Artikeln 7 und 8 des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 entscheidet die Verwaltungsdelegation. 3 Das Ratsmitglied kann den Entscheid der Verwaltungsdelegation mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten. |
