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Art. 111 Ausarbeitung eines Erlassentwurfs
1 Wird einer Initiative Folge gegeben, so arbeitet die zuständige Kommission des Rates, in dem die Initiative eingereicht wurde, innert zwei Jahren eine Vorlage aus. 2 Wer eine Initiative oder den Antrag für die Ausarbeitung einer Initiative eingereicht hat, kann, wenn sie oder er nicht Kommissionsmitglied ist, während der Ausarbeitung des Entwurfs mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission des eigenen Rates teilnehmen.111 3 Der Bericht, der den Kommissionsentwurf für einen Erlass der Bundesversammlung erläutert, entspricht den Anforderungen an eine Botschaft des Bundesrates (Art. 141). 4 Die Prüfpflichten nach Artikel 4 und die Pflicht zur Regulierungskostenschätzung nach Artikel 5 des Unternehmensentlastungsgesetzes vom 29. September 2023112 gelten sinngemäss.113 111 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Verbesserungen der Organisation und der Verfahren des Parlamentes), in Kraft seit 25. Nov. 2013 (AS 2013 3687; BBl 20116793, 6829). 113 Eingefügt durch Art. 21 des Unternehmensentlastungsgesetzes vom 29. Sept. 2023, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 118; BBl 2023 166). |