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Art. 40 Kommission für Begnadigungen und Zuständigkeitskonflikte
1 Die Kommission für Begnadigungen und Zuständigkeitskonflikte berät Begnadigungsgesuche und Entscheide über Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden vor. 2 Sie wählt zu ihrer Präsidentin oder ihrem Präsidenten abwechslungsweise ein Mitglied des Nationalrates oder des Ständerates. 3 Sie überweist Begnadigungsgesuche dem Bundesrat zum Bericht und zur Antragstellung. 4 Sie kann Einsicht nehmen in das Gesuch sowie in die Untersuchungs‑, Gerichts- und Vollzugsakten. |