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Art. 45a Sitzungen 58
1 Die Sitzungen der Kommissionen finden in der Regel gemäss einer Jahressitzungsplanung statt. 2 Die Präsidentin oder der Präsident kann Sitzungen streichen oder zusätzliche Sitzungen festlegen. Anderslautende Beschlüsse der Kommission bleiben vorbehalten. 3 Zwischen den ordentlichen Sitzungen wird die Kommission an einem nicht vorgesehenen Sitzungstag einberufen, wenn die Mehrheit der Kommissionsmitglieder im Zirkularverfahren einem entsprechenden Antrag zugestimmt hat, in welchem ein Beratungsgegenstand bezeichnet wird, dessen Behandlung zeitlich dringlich ist. 58 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserungen der Funktionsweise des Parlamentes, insbesondere in Krisensituationen), in Kraft seit 4. Dez. 2023 (AS 2023 483; BBl2022 301, 433). |