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Art. 45b Virtuelle Sitzungen 59
1 Die Kommissionen können ihre Sitzungen virtuell durchführen, wenn:
2 Eine Sitzung kann nur dann virtuell durchgeführt werden, wenn die Präsidentin oder der Präsident und die Mehrheit der Kommissionsmitglieder im Zirkularverfahren zugestimmt haben. 3 Die folgenden Personen können zu einer physisch stattfindenden Kommissionssitzung virtuell zugeschaltet werden:
59 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserungen der Funktionsweise des Parlamentes, insbesondere in Krisensituationen), in Kraft seit 4. Dez. 2023 (AS 2023 483; BBl2022 301, 433). |