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Art. 50 Aufgaben der Finanzkommissionen
1 Die Finanzkommissionen (FK) befassen sich mit der Haushaltführung des Bundes; sie beraten die finanzielle Planung, den Voranschlag und dessen Nachträge und die Staatsrechnung vor. Sie üben die Oberaufsicht über den gesamten Finanzhaushalt nach Artikel 26 Absatz 2 aus, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht. 2 Sie können zu Erlassentwürfen von finanzpolitischer Bedeutung Berichte an die vorberatenden Kommissionen richten. Solche Erlassentwürfe können ihnen zum Mitbericht oder zur Vorberatung zugewiesen werden.63 3 Die Finanzkommissionen sind zum Mitbericht zu den Entwürfen für Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen einzuladen, die ihnen nicht zur Vorberatung zugewiesen werden. Für sie gelten für die Vertretung ihrer Anträge in den Räten dieselben Rechte wie für die vorberatenden Kommissionen.64 63 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 2. März 2009 (AS 2009 725; BBl2008 1869, 3177). 64 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Neues Führungsmodell für die Bundesverwaltung), in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1583; BBl 2014 767). |