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Art. 78 Abstimmungsverfahren
1 Über teilbare Abstimmungsfragen ist auf Verlangen getrennt abzustimmen. 2 Liegen zu einem Abstimmungsgegenstand zwei Anträge vor, die sich entweder auf denselben Textteil beziehen oder sich gegenseitig ausschliessen, so sind sie gegeneinander auszumehren. 3 Ist eine Gegenüberstellung nicht möglich, so sind die Anträge einzeln zur Abstimmung zu bringen. 4 Über unbestrittene Anträge wird nicht abgestimmt. 5 Die Stimmenzahlen sind immer zu ermitteln bei:
84 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 26. Nov. 2018 (AS 2018 3461; BBl 2017 6797, 6865). |