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Art. 88 Aufteilung der Beratung eines Erlassentwurfs
1 Ausnahmsweise kann ein umfangreicher Erlassentwurf durch übereinstimmenden Beschluss beider Räte geteilt und dem andern Rat schon vor der Gesamtabstimmung in Teilen zugeleitet werden. 2 Die Ratsmitglieder können bis zur Gesamtabstimmung Rückkommensanträge zu Bestimmungen aus dem ganzen Erlassentwurf stellen. 3 Weichen die Beschlüsse der beiden Räte in Bezug auf die Teilung des Erlassentwurfes voneinander ab und bestätigt der Rat, der die Teilung abgelehnt hat, seinen Beschluss, so wird die Vorlage erst nach erfolgter Gesamtabstimmung dem andern Rat zugeleitet. |