Verordnung der Bundesversammlung
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Art. 1 Inhalt
1 Das Amtliche Bulletin gibt die Verhandlungen und Beschlüsse von National- und Ständerat sowie der Vereinigten Bundesversammlung als Wortprotokoll in schriftlicher Form vollständig wieder. Es wird von den Parlamentsdiensten herausgegeben. 2 Das Amtliche Bulletin wird fortlaufend in elektronischer Form veröffentlicht; nach jeder Session erscheint eine gedruckte Fassung. |