Verordnung der Bundesversammlung
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Art. 16
1 Die Parlamentsdienste erstellen Kurzbiografien der Mitglieder der Bundesversammlung und des Bundesrates. Die Kurzbiografie enthält insbesondere folgende Daten:
2 Folgende Daten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Person veröffentlicht werden:
3 Die Kurzbiografien werden in einem Handbuch veröffentlicht; sie können namentlich auch im Internet veröffentlicht werden. |