Verordnung der Bundesversammlung
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Art. 16b Daten und Datenschutz
1 Wer einen Dauerausweis beantragen will, hat der Autorisierungsstelle folgende Daten zu liefern:
2 Diese Daten werden von den entsprechenden Autorisierungsstellen auf ihre Richtigkeit überprüft. 3 Wer einen Tagesausweis beantragen will, hat dem für die Sicherheit zuständigen Dienst folgende Daten zu liefern:
4 Die Daten nach den Absätzen 1 und 3 werden vom für die Sicherheit zuständigen Dienst aufbewahrt:
5 Zugang zu den Datensammlungen hat nur der für die Sicherheit zuständige Dienst. 6 Die Daten über Personenbewegungen im Parlamentsgebäude werden nicht ausgewertet, es sei denn im Falle einer Notsituation. Sie werden spätestens 30 Tage nach ihrer Erhebung gelöscht. 7 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung kann für das Personal der Parlamentsdienste eine anderweitige Nutzung des Dauerausweises gestatten, insbesondere für die Erfassung der Arbeitszeit. |