Verordnung der Bundesversammlung
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Art. 16c Rechtsgrundlagen und Zuständigkeiten
1 Die Verordnung vom 22. Februar 201236 über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen, gilt sinngemäss auch für die Mitglieder der Bundesversammlung und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fraktionssekretariate, soweit die vorliegende Verordnung nichts anderes bestimmt. 2 Erklärt die Verordnung über die Bearbeitung von Personendaten, die bei der Nutzung der elektronischen Infrastruktur des Bundes anfallen, die nach dem Datenschutzkonzept eines Bundesorgans vorgesehene Stelle als zuständig, so ist dies für die Bundesversammlung und die Fraktionssekretariate die oder der Sicherheitsbeauftragte der Bundesversammlung. |